Wie ist die Teilnahme am Unterricht geregelt, wenn etwa der ÖPNV bestreikt wird?

Bei im Vorfeld angekündigten Ereignissen wie z.B. einem Streik des öffentlichen Nahverkehrs oder vergleichbaren Protestaktionen und daraus eventuell resultierenden Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht auch weiterhin. Eltern müssen demnach dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder zur Schule kommen. Soweit einer Schülerin oder einem Schüler der Schulweg im Einzelfall z.B. wegen einer Beeinträchtigung der Verkehrswege nicht zumutbar möglich ist, handelt es sich um entschuldigte Fehlzeiten.

 

Quelle: Bildungsland NRW