Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
immer wieder erreichen uns Anfragen, ob Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder nach Ferien vom Unterricht befreit werden können. Hiermit möchten wir Sie über das aktuelle Vorgehen informieren.
Grundsätzlich besteht für alle Schülerinnen und Schüler Schulpflicht bis zum letzten Schultag und ab dem ersten Schultag.
Das Schulministerium NRW beantwortet diese Frage auf seiner Homepage so:
Kann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden?
Das kommt auf den Grund für die beantragte Beurlaubung an. Auf jeden Fall muss nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Damit scheiden Beurlaubungen aus, die z.B. den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können.
Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten.
vgl.: Zf. 5.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1
Das Vorgehen an der Martinusschule ist wie folgt:
Grundsätzliche werden unmittelbar vor und nach Ferien keine Befreiungen vom Unterricht genehmigt.
In Ausnahmesituation (gemäß vgl.: Zf. 5.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1) bitte ich Sie, uns entsprechende Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen, auf deren Basis wir dann entscheiden werden.
Unmittelbar vor und nach den Ferien verlangen wir bei Krankmeldungen Ihres Kindes zwingend ein ärztliches Attest. Bei Nichtvorlage droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (bis zu 1000,– Euro) durch die Schule über das Schulamt… aber das wollen wir alle nicht!
Mit freundlichen Grüßen,
die Schulleitung