Page 103 - Schulprogramm September 2022 FINAL
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Aufgabenfelder



               •      Regelmäßige Treffen der Ansprechpartnerinnen mit der Schulleitung mindes-

                      tens einmal pro Halbjahr.

               •      Sammlung  und  Rückmeldung  von  Fortbildungswünschen,  Fortbildungspla-
                      nung.

               •      Weitergabe von Informationen.

               •      Koordination von Multiplikatorentätigkeiten für das Kollegium.



               Rahmenbedingungen


               •     Verbindliche Vorgaben der Schulaufsicht

               •     Schulprofil
               Das  Schulministerium  hat  in  der  Allgemeinen  Dienstordnung  für  Lehrerinnen  und

               Lehrer,  Schulleiterinnen  und  Schulleiter  an  öffentlichen  Schulen  (ADO)  vom

               18.6.2012 einen eigenen Paragrafen für die Fortbildung gewidmet:

               § 11 Fortbildung


               (1)  Lehrerinnen  und  Lehrer  sind  verpflichtet,  sich  zur  Erhaltung  und  weiteren  Ent-
               wicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen

               und  schulexternen  dienstlichen  Fortbildungsmaßnahmen  auch  in  der  unterrichts-
               freien Zeit teilzunehmen (§ 57 Absatz 3 SchulG, § 48 LVO). Dabei ist das Schulpro-

               gramm zu berücksichtigen.


               (2)  Die  Schulleiterin  oder  der  Schulleiter  wirkt  auf  die  Fortbildung  der  Lehrerinnen

               und Lehrer hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlos-
               senen  Grundsätze  (§  68  Absatz  3  Nummer  3  SchulG)  über  Angelegenheiten  der

               Fortbildung. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
               an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist an der Auswahl zu beteiligen (§ 59

               Absatz 6 SchulG). Sofern schwerbehinderte Lehrerinnen oder Lehrer von der Aus-
               wahlentscheidung betroffen sind,  ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen

               (§ 95 Absatz 2 SGB IX).


               (3) Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel

               voraus,  dass  eine  Vertretung  gesichert  ist  oder  der  Unterricht  vorgezogen  oder

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